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   BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61   

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https://dejure.org/1962,13754
BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61 (https://dejure.org/1962,13754)
BGH, Entscheidung vom 09.01.1962 - VI ZR 24/61 (https://dejure.org/1962,13754)
BGH, Entscheidung vom 09. Januar 1962 - VI ZR 24/61 (https://dejure.org/1962,13754)
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Volltextveröffentlichung

Papierfundstellen

  • VersR 1962, 321
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1953 - IV ZR 207/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61
    infolgedessen auch des Erbteilserwerbers eine besonders enge sachliche Beziehung haben« Dafür spricht schließlich, daß die in der Erbt ei lsver Äußerung liegende, an sich unerwünschte Möglichkeit des Eindringens eines nur kapitalmäßig interessierten Eamilienfremden (vgl« RG2 170, 203? 207; Staudingor/ Lehmann, 3GB 11« Aufl« Vorbem« 7 vor § 2032) durch eine Nichterotreckung seiner Haftung auf derartige Verbindlichkeiten ohne Hot begünstigt würde« Der Miterbe, der durch den AUseinanderoetzungsvertrag einen schuldrechtlichen Anspruch auf bestimmte Nachlaßgegenstände erworben hat, würde gegen über einem andern Nachlaßgläubiger unbillig und ohne ersichtlichen Grund benachteiligt, wenn er durch eine Erbteilsveräußerung seitens anderer Miterben ohne weiteres um die Erfüllung dieses Anspruchs gebracht werden könnte, während einem Gläubiger, der etwa dieselben Naehläßgegenstände gekauft hätte, ohne Miterbe zu sein, die Haftung trotz Personenwechsels auf SchuldnerSeite nach § 2382 BGB erhalten bliebe (Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem genannten Urteil vom 26. Februar 1953 - IV ZR 207/52 - in einer anderen Richtung die parallele zwischen dem Miterben-Gläubiger und dem Pretödgläubiger ebenfalls gezogen«) Diese Unbilligkeit wird entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht dadurch ausgeräumt, daß der verbleibende Miterbe bei der Erbteilsveräüßefung ein Vorkaufsrecht ausüben oder später die Nachlaßgrundetücke im Weg der Auseinandor- 3etzungsversteigerung an sich bringen kann; denn in beiden Fällen müßte er erheblich größere wirtschaftliche Opfer bringen als bei Erfüllung seines Vertragsanspruchs: bei Ausübung des Vorkaufsrechts müßte er über die ihm gebührenden Nach laßwerte (hier: das dem Kläger zugeteilte Gelände) hinaus noch weitere an sich bringen (hier: mit dem ganzen 2/3-Erbteil des Beklagten praktisch den gesamten Nachlaß) und f dafür einen entsprechend hohen Preis zahlen, d
  • BGH, 08.11.1955 - V BLw 25/55

    Übertragung von Erbanteilen

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61
    Nachprüfungsbedürftig ist zunächst, ob die Übertragung der Erbteile Heinrich und Emil WEB auf den Beklagten rechtswirksam war, obwohl eine landwirtschaftliche Genehmigung für sie nicht eingeholt wurde" Bas Berufungsgericht geht stillschweigend von ihrer Rechtswirksamkeit au 3« Hach der Rechtsprechung des Senats bedurfte allerdings eine Erbteilsübertragung unter der Herrschaft des Kontrollrat 3gosetzes Nr" 45 grundsätzlich keiner landwirtschaftlichen Genehmigung (BGHZ 18, 380$ anders jetzt nach § 2 Abs" 2 ITr. 2 des am 1« Januar 1962 in Kraft getretenen Grund stückverkehr sgesetzes vom 28" Juli 1961, BGBl I 1091)" Babei wurde jedoch eine Ausnahme Vorbehalten für Erbteilsübertragungen, die in der Absicht geschlossen wurden, das Genehmigungserfordernis für Grunds tücksvoräußerungen zu umgehen (BGH aaO S" 387)" In solchen Fällen ist die Genehmigung in der Tat unter der Herrschaft des Kontrollratsgesetzes Br" 45 ebenso für erforderlich zu erachten, wie sie unter der Herrschaft der früheren Grundstücksverkehrsbekanntmaohung anerkannt war (BGH2 aaO S" 382 mit Bachweiseh).
  • RG, 27.09.1938 - I 36/38

    1. Kann bei einem gesellschaftsähnlichen Filmherstellungs- und Verwertungsvertrag

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61
    Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung kommt allerdings hinsichtlich der Auflassungsansprüche der Erbteilsveräußerer (Kmil und Heinrich in Betracht, weil diese Ansprüche in der Person des Beklagten als nunmehrigen Gläubigers mangels landwirtsehaftlicher Genehmigung der Auflassung nicht erfüllt werden konnten <> Aber einmal ist schon zweifelhaft, ob diese Unmöglichkeit eine dauern de oder im Hinblick auf die Möglichkeit v/eiteren Personenwechsels auf der GläubigerSeite (Weiteröder Eückübertragung der Erbteile durch den Beklagten an einen Landwirt) nur eine vorübergehende war (vgl dazu BGH LM BGB § 275 Hr o 3 und Nro 7} o Im letzteren Pall blieb auch hinsichtlich dieses Geländes der AuflaseungsanSpruch (früher der Brüder Heinrich und Emil Koppenberg, jetzt des Beklagten) fortbeotehen und wurde nur in seiner Burohsetzbarkeit für die Bauer des Hindernisses gehemmt (Enneoerus/Lehmann, Hecht der Schuldverhältnisse, 14« Bearbo § 46 1V) " Palls die Unmöglichkeit (vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisscs aus;, gesehen, BGH LM BGB § 275 N r a 4 5 also in den Jahren 1955 - 1958) als dauernde anzusehen gewesen sein sollte, wäre allerdings der Auflassungsanspruch der Gegenseite des Klägers (Emil und Heinrich K f l H I H R jetzt I Beklagter) nach § 275 BGB erloschen« In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auflassungsanspruch des Klägers raiterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb« In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB Uber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw« der Beklagte auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl« hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11« Aufl« § 705 Anm. 8,9)« Aber dann kommt der fatbestand des § 324 Abs« 1 Satz 1 BGB zum Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts al 3 Gläubigor, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaftt) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten > (daß diese Personen zugleich - als Mitglieder der Erbengemeinschaft oder der Rechtsnachfolger - der Schuldnerseito mit zugehören, muß hier außer Betracht bleiben)« Ein solches Vortretonmüssen liegt nämlich u«a. dann vor, wenn der Gläubiger nach 3?reu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch seih Verhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147; Qertmann, Recht der Schuldverhältnisso 5. Aufl« § 324 Anm« T; BGB RGRK 11« Aüfl« § 324 Anm, 2; vgl« Plnnck/Siber, BGB 4 AUfl" § 324 Anm« 1 ajP ); das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Xarenz, Behrbuch des Schuldrechts 5« Aufl« Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9" Aufl« § 324 Rdn« 2)« So liegt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalts Der Personenwechsel auf Gläubigerseite war voj vornherein mit dem naheliegenden Risiko belastet? daß dem noch ausstehenden dinglichen Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des den Erbteilsveröußerern zugeteilten Geländes die erforderliche landwirtschaftliche Genehmigung versagt worden würde; der Personenwechsel beruhte auf dem freien Entschluß der auf Gläubigerseite Beteiligten;, nämlich dor Vor äußerer und des Erwerbers der Erbteile« Der Kläger hatte dabei weder mitzuwirken noch wirkte er mit; dadurch? daß e sich nach durchgeführter Rrteilsveräußerung im Vertrag mit dem Beklagten von 1958 auf den Boden dieser Tatsache stell und (im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Beklagten gleichzeitig bestätigten Auflasaungspflicht) von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) keinen Gebrauch machte? übernahm er für die Erbteilsübertragung keineswegs irgendwelche Mitverantwortung mit der Wirkung? daß dor zur Unmöglichkeit .der «Gegenleistung« führende Umstand nun nie mehr von der Gegenseite (§ 324 BGB)? sondern von keiner Seite (§ 323 BGB) oder gar vom Kläger selbst (§ 325 BGB) 2 vertreten gewesen wäre«.
  • RG, 10.02.1941 - II 63/40

    1. Bezieht sich die Einwilligung des Reichswirtschaftsgerichts zur Sperre eines

    Auszug aus BGH, 09.01.1962 - VI ZR 24/61
    Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung kommt allerdings hinsichtlich der Auflassungsansprüche der Erbteilsveräußerer (Kmil und Heinrich in Betracht, weil diese Ansprüche in der Person des Beklagten als nunmehrigen Gläubigers mangels landwirtsehaftlicher Genehmigung der Auflassung nicht erfüllt werden konnten <> Aber einmal ist schon zweifelhaft, ob diese Unmöglichkeit eine dauern de oder im Hinblick auf die Möglichkeit v/eiteren Personenwechsels auf der GläubigerSeite (Weiteröder Eückübertragung der Erbteile durch den Beklagten an einen Landwirt) nur eine vorübergehende war (vgl dazu BGH LM BGB § 275 Hr o 3 und Nro 7} o Im letzteren Pall blieb auch hinsichtlich dieses Geländes der AuflaseungsanSpruch (früher der Brüder Heinrich und Emil Koppenberg, jetzt des Beklagten) fortbeotehen und wurde nur in seiner Burohsetzbarkeit für die Bauer des Hindernisses gehemmt (Enneoerus/Lehmann, Hecht der Schuldverhältnisse, 14« Bearbo § 46 1V) " Palls die Unmöglichkeit (vom Zeitpunkt des Eintritts des Leistungshindernisscs aus;, gesehen, BGH LM BGB § 275 N r a 4 5 also in den Jahren 1955 - 1958) als dauernde anzusehen gewesen sein sollte, wäre allerdings der Auflassungsanspruch der Gegenseite des Klägers (Emil und Heinrich K f l H I H R jetzt I Beklagter) nach § 275 BGB erloschen« In keinem Falle wäre aber von dieser (mehr oder weniger weitgehenden) Beeinträchtigung des Auflassungsanspruchs der Gegenseite auch der Auflassungsanspruch des Klägers raiterfaßt worden: § 139 BGB scheidet aus da der Auseinandersetzungsvertrag von 1955 voll wirksam blieb« In Betracht zu ziehen ist allenfalls eine (unmittelbare oder entsprechende) Anwendung der Vorschriften der §§ 323 ff BGB Uber die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Verträgen (wenn man nämlich von dem Bedenken absieht, daß auf der jeweiligen Gläubigerseite ein einzelner Miterbe - bzw« der Beklagte auf Schuldnerseite jedoch stets die Erbengemeinschaft steht; vgl« hierzu für den freilich nicht in allem parallel liegenden Gesellschaftsvertrag RGZ 158, 321, 326 sowie Fischer in BGB - RGRK - 11« Aufl« § 705 Anm. 8,9)« Aber dann kommt der fatbestand des § 324 Abs« 1 Satz 1 BGB zum Zug: Der zur Unmöglichkeit führende Umstand, nämlich der Eintritt eines Nichtlandwirts al 3 Gläubigor, war weder vom Schuldner (der Erbengemeinschaftt) noch vom Kläger, sondern ausschließlich von der Gläubigerseite (den Erbteilsveräußerern und dem Beklagten) zu vertreten > (daß diese Personen zugleich - als Mitglieder der Erbengemeinschaft oder der Rechtsnachfolger - der Schuldnerseito mit zugehören, muß hier außer Betracht bleiben)« Ein solches Vortretonmüssen liegt nämlich u«a. dann vor, wenn der Gläubiger nach 3?reu und Glauben den vom Schuldner herzustellenden Erfolg durch seih Verhalten nicht verhindern durfte (RGZ 166, 134, 147; Qertmann, Recht der Schuldverhältnisso 5. Aufl« § 324 Anm« T; BGB RGRK 11« Aüfl« § 324 Anm, 2; vgl« Plnnck/Siber, BGB 4 AUfl" § 324 Anm« 1 ajP ); das ist schon dann der Fall, wenn der Gläubiger jenen Erfolg durch sein eigenes freies, ihm zurechenbares Verhalten selbst unmöglich macht (Xarenz, Behrbuch des Schuldrechts 5« Aufl« Band I § 24 III; Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 9" Aufl« § 324 Rdn« 2)« So liegt der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalts Der Personenwechsel auf Gläubigerseite war voj vornherein mit dem naheliegenden Risiko belastet? daß dem noch ausstehenden dinglichen Erfüllungsgeschäft hinsichtlich des den Erbteilsveröußerern zugeteilten Geländes die erforderliche landwirtschaftliche Genehmigung versagt worden würde; der Personenwechsel beruhte auf dem freien Entschluß der auf Gläubigerseite Beteiligten;, nämlich dor Vor äußerer und des Erwerbers der Erbteile« Der Kläger hatte dabei weder mitzuwirken noch wirkte er mit; dadurch? daß e sich nach durchgeführter Rrteilsveräußerung im Vertrag mit dem Beklagten von 1958 auf den Boden dieser Tatsache stell und (im Vertrauen auf die Gültigkeit der vom Beklagten gleichzeitig bestätigten Auflasaungspflicht) von seinem gesetzlichen Vorkaufsrecht (§ 2034 BGB) keinen Gebrauch machte? übernahm er für die Erbteilsübertragung keineswegs irgendwelche Mitverantwortung mit der Wirkung? daß dor zur Unmöglichkeit .der «Gegenleistung« führende Umstand nun nie mehr von der Gegenseite (§ 324 BGB)? sondern von keiner Seite (§ 323 BGB) oder gar vom Kläger selbst (§ 325 BGB) 2 vertreten gewesen wäre«.
  • VG Gießen, 18.01.2008 - 8 E 1657/07

    Im Krankenhaus ehrenamtlich tätige Personen (hier: Patientenfürsprecher);

    Die Führung des Haushalts ist nämlich geldwerte Erfüllung der Unterhaltspflichten zwischen Eheleuten (so bereits: BGH, U. v. 25.09.1962 - VI ZR 24/61 -, BGHZ 38, 55, 57).
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